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Die zuständige Schiedsperson

Gemäß § 15 Abs. 1 Schiedsstellengesetz Brandenburg ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen. Die Parteien können aber gemäß § 15 Abs. 2 Schiedsstellengesetz Brandenburg auch nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfinden soll.

Für die Suche nach der für Sie zuständigen Schiedsstelle können Sie sich einer Datenbankabfrage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen nutzen.

Droht die Verjährung oder das Erlöschen eines Anspruchs, so kann gemäß § 4 Abs. 3 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG - bei Nichterreichbarkeit der Schiedsstelle ein an diese gerichteter Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens auch bei dem im Bezirk der Schiedsstelle gelegenen Amtsgericht oder bei dem nächstgelegenen Amtsgericht eingereicht werden. Das Amtsgericht leitet den Antrag an die angerufene Schiedsstelle weiter. Mit Eingang des Antrags bei dem Amtsgericht gilt der Anspruch als geltend gemacht. Eine Zuordnung des Wohnortes des Antragstellers und damit der zuständigen Schiedsstelle zu den Amtsgerichten in Brandenburg erhalten Sie hier.