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Häufige Fragen (faq) an die Landesvereinigung Brandenburg im BDS

Nein. Bei außergerichtlichen Streitbeilegungen kann aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Beratungshilfegesetz beim zuständigen Amtsgericht ein Beratungsschein beantragt werden.

Nein. Grundprinzip der Schiedsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien ohne Beteiligung von Bevollmächtigten oder Vertretern. Zu jeder Schiedsverhandlung sind aber Beistände zur Unterstützung der Parteien zugelassen.

Nein. Grundprinzip der Schiedsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien ohne Beteiligung von Bevollmächtigten oder Vertretern. Zu jeder Schiedsverhandlung sind aber Beistände zur Unterstützung der Parteien zugelassen.

Ja, aber nur unter sehr engen Bedingungen. So muß der Anwalt eine Originalvollmacht vorweisen können, zum Abschluss des Vergleichs ermächtigt sein und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein. Letzteres dürfte gerade bei Strafsachen schwierig sein.

Ja. § 23 Abs. 1 Schiedstellengesetz schreibt das persönliche Erscheinen der Parteien vor. Eine Vertretung ist nur unter den sehr engen Bedingungen des § 25 Abs. 1 Schiedsstellengesetz zulässig. 
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen empfiehlt Ihnen diringend, die Verhandlung persönlich zu führen, da nur dadurch für Sie das optimale Ergebnis erzielt werden kann. Denn ein Vertreter kennt Ihre Emotionen nicht und nur im gemeinsamen Gespräch können diese in Ihrem Sinner beachtet werden.

Die Schiedsstelle soll gemäß § 40 Abs. 2 SchG ihre Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlichen entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus

  • § 13 SchG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  • § 32 SchG für Strafsachen
  • § 37 SchG für den Täter-Opfer-Ausgleich.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 15 SchG. Danach ist grundsätzlich die Schiedsstelle örtlich zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen. Die Parteien könne davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der nicht örtlich zuständigen Schiedsstelle vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser eigentlich unzuständigen Schiedsstelle stattfindet.

Nähere Auskünfte erhalten Sie hier im Internet.

Die Dauer der Schiedsverhandlung wird im wesentlichen bestimmt durch die Probleme beim Zustandekommen des Schlichtungstermins und beim Eingang des Vorschusses, vom dem die Schiedsstelle ihr Tätigwerden grundsätzlich abhängig machen soll. Grundsätzlich beträgt die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung mindestens 2 Wochen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit auf eine Woche oder mit Zustimmung der Parteien sogar bis auf Null reduziert werden.

Sie könne daher die Schiedsverhandlung beschleunigen, indem Sie Telefonnummern zur Absprache eines Schlichtungstermins angeben und den vorgeschriebenen Vorschuss zügig an die Schiedsstelle zahlen.

Wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt steht zum Ende das Ergebnis der Schiedsverhandlung fest und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann sind dann nur noch die entsprechenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften zu erstellen und den Parteien zukommen zu lassen.

Ja, in dem Sie den vorgeschriebenen Vorschuss zahlen und Telefonnummern angeben, unter denen die Schiedsfrau oder der Schiedsmann mit Ihnen Terminabsprachen im Vorfeld treffen kann, die Sie dann auch einhalten.

Ja, selbstverständlich können Sie alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann stellen. Diese unterhalten dafür Sprechstunden und stehen Ihnen in der Regel telefonisch an allen Tagen der Woche (also auch am Samstag und Sonntag) zur Terminsvereinbarung zu Verfügung. Die konkrete Telefonnummer entnehmen Sie bitte dem Internet hier .

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann stehen lediglich die Hälfte der vereinnahmten Gebühren zu. Daneben können vom Träger der Schiedsstelle Amtsraumentschädigungen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dazu gibt es aber bisher keine verbindlichen landesweiten Regelungen. Die Schiedsperson hat daher kein finazielles Interesse am Verfahren und dessen Ausgang.

Die allgemeinen Sachkosten,  z.B. Vordrucke, Fortbildungskosten, Erstausstattung mit Schild, Siegel, amtlichen Büchern etc. werden gemäß § 12 Abs. 1 SchG von den Sachkostenträgern, also den Ämtern, Städten und Gemeinden getragen. 

Gemäß § 9 SchG grundsätzlich die Justizverwaltung. Erster Ansprechpartner ist hier immer der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Grundsätzlich stehen Ihnen bei Beschwerden sowohl der jeweilige Direktor des zuständigen Amtsgerichtes als auch der Vorsitzende der jeweiligen Bezirks- oder Landesvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen zur Verfügung. Die jeweiligen Adressen erhalten Sie hier oder www.brandenburg.de.

Die Schiedsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Gemäß § 24 Abs. .1 SchG ist sie möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und Vertagungen ungewöhnlich und nur bei sofortiger Bestimmung des nächsten Termins möglich.

Grundsätzlich erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Das Schiedsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist gemäß § 14 SchG darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Schiedsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.

Die Schiedsperson kann einen Vergleichsvorschlag unterbreiten und ist bei der Formulierung des Vergleichs behilflich, damit der Vergleich auch als Titel vollstreckbar ist.